Gesetz zur stärkung des ehrenamts

Das "Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts" verpflichtet eure Arbeitgeber*innen unter bestimmten Voraussetzungen zur Gewährung von (unbezahltem) Sonderurlaub.

Die wichtigsten Merkmale des Gesetzes sind

  • Es besteht ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf Freistellung für alle vom Gesetz (§1) erfassten Personen, Maßnahmen und Organisationen.

  • Der Arbeitsort muss in Baden-Württemberg liegen.

  • Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer*innen und Auszubildende ab 16 Jahren.

  • Der jährliche Freistellungsanspruch beträgt 10 Tage.

  • Der jährliche Freistellungsanspruch für Auszubildende beträgt 5 Tage.

  • Die Freistellung kann auf maximal 3 Veranstaltungen pro Jahr aufgeteilt werden.

  • Der Antrag muss 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.

  • Die Freistellung kann auch zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Übungsleiter*innen und Trainer*innen im Jugendbereich des Sports gewährt werden.

und so geht's

Um in deiner JDAV-Geschäftsstelle eine Freistellung zu beantragen, schickst du am besten eine E-Mail mit folgenden Informationen:


• Name und Anschrift des Arbeitgebers (evtl. mit Ansprechpartner*in)

• Name des*r Träger*in der Veranstaltung (JDAV BaWü, Hauptverband, Sektion)

Datum der Veranstaltung

Ort der Veranstaltung

Bezeichnung der Veranstaltung

Anzahl der beantragten Tage der Freistellung


Mit diesen Daten kann dein Freistellungsantrag erstellt werden. Grundsätzlich bekommst du alle Unterlagen zugeschickt, damit du den Antrag unterschreiben und selbst bei deinem*r Arbeitgeber*in vorlegen kannst.



Kleine, aber nicht unwichtige Anmerkung am Rande: Beachte bitte, dass die Freistellung in der Regel unbezahlt ist!



Hier findest du (relativ weit unten auf der Seite) den Gesetzestext und den editierbaren Freistellungsantrag.