Gesetz zur stärkung des ehrenamts
Das "Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts" verpflichtet eure Arbeitgeber*innen unter bestimmten Voraussetzungen zur Gewährung von (unbezahltem) Sonderurlaub.
Die wichtigsten Merkmale des Gesetzes sind
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Es besteht ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf Freistellung für alle vom Gesetz (§1) erfassten Personen, Maßnahmen und Organisationen.
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Der Arbeitsort muss in Baden-Württemberg liegen.
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Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer*innen und Auszubildende ab 16 Jahren.
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Der jährliche Freistellungsanspruch beträgt 10 Tage.
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Der jährliche Freistellungsanspruch für Auszubildende beträgt 5 Tage.
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Die Freistellung kann auf maximal 3 Veranstaltungen pro Jahr aufgeteilt werden.
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Der Antrag muss 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.
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Die Freistellung kann auch zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Übungsleiter*innen und Trainer*innen im Jugendbereich des Sports gewährt werden.
und so geht's
Um in deiner JDAV-Geschäftsstelle eine Freistellung zu beantragen, schickst du am besten eine E-Mail mit folgenden Informationen:
• Name und Anschrift des Arbeitgebers (evtl. mit Ansprechpartner*in)
• Name des*r Träger*in der Veranstaltung (JDAV BaWü, Hauptverband, Sektion)
• Datum der Veranstaltung
• Ort der Veranstaltung
• Bezeichnung der Veranstaltung
• Anzahl der beantragten Tage der Freistellung
Mit diesen Daten kann dein Freistellungsantrag erstellt werden. Grundsätzlich bekommst du alle Unterlagen zugeschickt, damit du den Antrag unterschreiben und selbst bei deinem*r Arbeitgeber*in vorlegen kannst.
Kleine, aber nicht unwichtige Anmerkung am Rande: Beachte bitte, dass die Freistellung in der Regel unbezahlt ist!
Hier findest du (relativ weit unten auf der Seite) den Gesetzestext und den editierbaren Freistellungsantrag.